Auskunft über Vorliegen und Wirkungen einer Massnahme

Die Erwachsenenschutzbehörde ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der Erwachsenenschutzbehörde Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen.

Voraussetzungen für die Auskunftserteilung

  • Interesse
    Der bereits getätigte oder beabsichtigte Abschluss eines Rechtsgeschäftes gilt als ausreichendes Interesse im Sinne von Art. 451 Abs. 2 ZGB, insbesondere dann, wenn der Dritte seinem Vertragspartner eine Vorleistung erbringen und die Gegenleistung des Vertragspartners zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Bei vorgesehener Zug-um-Zug-Erbringung der beidseitigen Leistungen (Barzahlung) ist das Interesse als gegeben zu qualifizieren, wenn das Geschäft nicht bloss eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB betrifft.
     
  • Auskunftsgesuch (Anfrage)
    Form: Das Auskunftsgesuch des Dritten ist schriftlich einzureichen, wobei die elektronische Übermittlung (E-Mail) genügt.

    Anfrage über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes