Elterliche Sorge (Art. 298a ZGB)

Vaterschaft  

Hat der Vater sein Kind nicht schon vor der Geburt anerkannt, sollte er dies möglichst bald nach der Geburt tun. Die Anerkennung ist beim zuständigen Zivilstandsamt möglich. Je nach Nationalität und Zivilstand des Vaters sind unterschiedliche Dokumente mitzubringen. Das Zivilstandsamt gibt Auskunft, welche Dokumente benötigt werden.

Die Anerkennung bewirkt, dass die Vaterschaft offiziell ist. Der Vater wird im Zivilstandsregister und in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Das Kind erhält einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen und allenfalls auf Sozialleistungen. Vater und Kind werden gegenseitig erbberechtigt und haben einen Anspruch auf persönlichen Kontakt.
 

Gemeinsame Erklärung der elterlichen Sorge
Die gemeinsame elterliche Sorge gilt ab 1. Juli 2014 als Regelfall, auch für unverheiratete Eltern.

Damit diese erteilt wird, muss der Vater das Kind anerkannt haben. Dann können die Eltern eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge abgeben:

In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen und sich über die Obhut und das Besuchsrecht oder ihre Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben (Art. 298a Abs. 1 und 2 ZGB).

Eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge kann zusammen mit der Anerkennung des Kindes beim Zivilstandsamt abgegeben werden. Die Erklärung kann auch nach der Anerkennung bei der zuständigen KESB am Wohnsitz des Kindes eingereicht werden.

Die Eltern können sich bei Fragen und zur Beratung an die zuständige KESB wenden. Die KESB überprüft die Identität der Eltern anhand von ID oder Pass. Die Entgegennahme der Erklärung kostet gemäss der kantonalen Gebührenverordnung Fr. 100.-.

Bis die Erklärung von der zuständigen Behörde entgegengenommen wurde, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. 

Formular: Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge

Merkblatt der KOKES für nicht verheiratete Eltern: gemeinsame elterliche Sorge

Merkblatt des Bundesamtes für Justiz über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz

Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften

Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern vor dem Zivilstandsamt oder vor der KESB zustande, müssen die Eltern gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften treffen oder innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen KESB einreichen. Geschieht dies nicht, wird die KESB von Amtes wegen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheiden. Das Verfahren zur Abgabe der Erklärung auf dem Zivilstandsamt wird in der Zivilstandsverordnung geregelt. Solange weder ein Entscheid des Gerichts oder der KESB noch eine Vereinbarung der Eltern über die Anrechnung der Erziehungsgutschrift vorliegt, wird die Erziehungsgutschrift in vollem Umfang der Mutter angerechnet. Diese Regelung berücksichtigt den Umstand, dass auch heute die Mütter in den meisten Fällen ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Betreuung der Kinder stärker einschränken als die Väter.